Tierschutzverein Riesa und Umgebung e. V.

Satzung des Tierschutzvereins Riesa und Umgebung e. V.

 § 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Tierschutzverein Riesa und Umgebung“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namen „e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Riesa. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf die Stadt Riesa und den Landkreis. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Zwecke des Vereins sind insbesondere:
- Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens,
- Aufklärung, Belehrung über Tierschutzprobleme,
- Förderung des Verständnisses der Öffentlichkeit über das Wesen und Wohlergehen der Tiere,
- Verhütung der Tierquälerei oder Tiermisshandlungen und Tiermissbrauch,
- Veranlassung der strafrechtlichen Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnung ohne Ansehen der Person,
- Verwirklichung der Satzungszwecke insbesondere durch Herausgabe und Verbreitung von Publikationen,
- Aufklärung der Tierhalter und Bevölkerung durch die Presse, durch Veranstaltungen und sonstige Maßnahmen und sofern möglich durch Errichtung und Unterhaltung eines Tierheimes.
Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auf die gesamte in Freiheit lebende Tierwelt in unserer Umwelt.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-schaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder erhalten mit Ausnahme des Aufwendungsersatzes keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Aufwendungsersatz kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung von tatsächlichen Aufwendungen gegen Vorlage von Belegen) oder in Form des pauschalen Aufwendungsersatzes (z.B. Ehrenamtspauschale) geleistet werden.

§ 3 – Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften können als Mitgliedschaft aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages des Bewerbers mit einfacher Mehrheit. Der Bewerber ist über die Entscheidung zu unterrichten. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, mit ihrer ganzen Kraft dem Zwecke des Vereins gem. § 2 zu dienen und diesen zu fördern. Sie sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. 

Die Mitgliedschaft endet
- durch freiwilligen Austritt, der jeweils nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erklärt werden kann,
- durch Ausschluss,
- durch den Tod.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,
- wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz
zweimaliger, schriftlicher Mahnung im Rückstand ist,
- wenn es den Vereinszweck, den Verein oder die Tierschutzbestrebungen allgemein oder deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vereinsvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Tierschutz im allgemeinen oder um den Verein im besonderen hervorragende Verdienste erworben haben.

§ 4 – Beiträge
Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich neu festzulegen. Der Ausschluss eines Mitgliedes entbindet dieses nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Jahresbeitrages.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Die Höhe des Jahres-beitrags von juristischen Personen, Vereinen oder Gesellschaften setzt der Vorstand im Einvernehmen mit diesen fest.
Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres ohne besondere Aufforderung fällig.
Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Zuständig hierfür ist der Vorstand.

§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechtes in Mitglieder-versammlungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig. Die Mitglieder sind ferner berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.

§ 6 – Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung.

§ 7 – Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus
- dem/der Vorsitzenden
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der Schatzmeister(in)
- dem/der Schriftführer(in)
- und einem weiteren Vorstandsmitglied.
Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt bzw. seine Mitgliedschaft, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Wiederwahl ist zulässig.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Auslaufen der Amtszeit hat der Vorstand das Recht, einen Nachfolger zu wählen, der der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf.
Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitglieder-versammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend der Satzung oder aus persönlichen Gründen nicht ausüben können oder schwerwiegend die Interessen des Vereins geschädigt haben.

§ 8 – Aufgabenbereich des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses,
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
- Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung,
- Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit der Ausnahme im Falle des Vereinsendes,
- die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins,
- die Aufnahme von Vereinsmitgliedern.
Der/die Vorsitzende und der Stellvertreter/die Stellvertreterin vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Der/die Vorsitzende und der Stellvertreter/die Stellvertreterin sind - jeder für sich -
allein vertretungsberechtigt.

§ 9 – Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der/die Vorsitzende oder der Stellvertreter/die Stellvertreterin und mindestens 3 weitere Mitglieder zur Vorstandssitzung anwesend sind.
Die Einladung zur Vorstandssitzung durch die/den Vorsitzende(n) oder einem Stellvertreter kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.
Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen.
Schriftliche Ausfertigung und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind von dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung durch den Stellvertreter/die Stellvertreterin und von dem Schriftführer/der Schriftführerin, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, von dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden bzw. dem Stellvertreter/der Stellvertreterin und von dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin zu unterzeichnen.
Der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstandes haftet nur für Fehler aus seiner Tätigkeit dem Verein gegenüber, wenn ihm vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorzuweisen ist.

§ 10 – Mitgliederversammlung
Die Jahreshauptversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt und soll möglichst im 1. Halbjahr einberufen werden. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dieses unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt.
Die Einladung zur Jahreshauptversammlung muss schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe einer Tagesordnung durch den Vorstand erfolgen.
Der Jahreshauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes
des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses und Entlastung des Vorstandes,
- Beschlussfassung über den Voranschlag,
- Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes, Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
- Festsetzung der Höhe des Beitrages für das nächste Geschäftsjahr,
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
- Beschlussfassung über Satzungsänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins,
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Zur Satzungsänderung ist die Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der erschienenen, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der in der Jahreshauptversammlung nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagung gefasst werden.
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereint, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält, bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los.
Wahlen sind auf Antrag auch nur eines Versammlungsteilnehmers schriftlich durchzuführen. Abstimmungen können schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens 1/3 der Erschienenen es verlangt.

§ 11 – Anträge zur Jahreshauptversammlung
Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens sieben Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Jahreshauptversammlung schriftlich dem Vorstand mit kurzer Begründung einzureichen. Später eingehende Anträge werden wie Dringlichkeitsanträge behandelt, die nur von der Jahreshaupt-versammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können.
Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgemäß gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Sie müssen es, wenn sie die Unterstützung von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder haben.

§ 12 – Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
Die von den Vereinsorganen (§ 6 der Satzung) gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Tagungsleiter und der/dem Schriftführer(in) zu unterschreiben. Die Beschlüsse sind in der nächsten Versammlung des Organs zu verlesen.

§ 13 – Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber
Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn ein Organmitglied oder eine sonstige Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 14 – Kassenprüfung
Die Kassenprüfung und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von zwei von der Jahreshauptversammlung zu wählenden Rechnungsprüfern zu prüfen. Die Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass in der Jahreshauptversammlung ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Die Rechnungs-prüfer müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchführung ordnungsgemäß durchführen zu können. Die Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen.

§ 15 – Kooptionen
Der Vorstand hat das Recht, seinen Kreis durch sachverständige Personen zu erweitern. Die kooptierten Vorstandsmitglieder haben in den Beratungen kein Stimmrecht. Ihre Amtszeit endet mit der Amtszeit des sich kooptierten Vorstandes, wenn sie nicht durch Zeitlauf endet.

§ 16 – Tierheimverwaltung
Hat der Verein ein Tierheim errichtet, so obliegt die Verwaltung des Tierheimes dem Vorstand. Dieser kann hierfür einen Verwaltungsausschuss einsetzen, dem drei Mitglieder angehören sollen. Der Verwaltungsausschuss ist dem Vorstand für eine ordnungsgemäße Verwaltung des Tierheimes verantwortlich. Seine Amtszeit endet mit der Amtszeit des ihn berufenen Vorstandes.

§ 17 – Verbandsmitgliedschaften
Der Verein ist Mitglied des Deutschen Tierschutzbundes e.V. sowie des Landesverbandes des Deutschen Tierschutzbundes e. V.

§ 18 – Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Jahreshauptversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Falls die Jahreshauptversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende/die Vorsitzende und  der Stellvertreter/die Stellvertreterin zu Liquidatoren ernannt.
Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 47 BGB). Das nach Beendigung der Liquidation oder nach Verlust der Gemeinnützigkeit noch vorhandene Vereinsvermögen ist dem Deutschen Tierschutzbund e.V. zu übergeben mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für seine als gemeinnützig anerkannten Zwecke verwendet werden muss.

§ 19 – Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Eine Beschlussfassung über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die Änderung einschließlich einer kurzen Begründung unter Beachtung der für eine Einladung zur Jahreshauptversammlung geltenden Frist und Form allen Mitgliedern mitgeteilt worden ist.

§ 20 – Redaktionelle Änderungen
Der Vorstand ist ermächtigt, an dieser Satzung eventuell notwendig werdende redaktionelle Änderungen durchzuführen.

§ 21 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 28.01.1991 mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen.
Die Satzungsänderung wurde in der Mitgliederversammlung am 24.03.2010 beschlossen.
Die Satzungsänderung wurde in der Mitgliederversammlung am 26.03.2014 beschlossen.
Die Satzungsänderung des § 3 wurde in der Mitgliederversammlung am 14.03.2019 beschlossen.